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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-231/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/385/EWG Art. 10, Richtlinie 69/385/EWG Art. 12
Schlagwörter Pauschalabgabe, Aktiengesellschaft, Gesellschaft, GmbH, EG, Zinsen, Erstattung, Konzession
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 11 Abs. 1 des italienischen Gesetzes Nr. 448 vom 23.12.1998, wonach für jedes der Jahre von 1985 bis 1992 eine Abgabe für staatliche Konzessionen als jährliche Pauschalabgabe für die Eintragung "anderer die Gesellschaft betreffender Vorgänge" geschuldet wird, die bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien 750.000 LIT und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 400.000 LIT beträgt, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/385/EWG? - 2. Steht Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 448/98, wonach Zinsen auf die Beträge, die zu erstatten sind, weil sie über die in Abs. 1 vorgesehenen Beträge hinaus entrichtet wurden, nach dem gesetzlichen Satz zu berechnen sind, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes galt (2,5 % pro Jahr), anstatt nach dem Satz, der in Art. 5 i.V. mit Art. 1 des Gesetzes Nr. 29 vom 26.1.1961 in der geänderten Fassung vorgesehen ist, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht?
Vorinstanz: Tribunale Brescia
Vorinstanz/Datum: 08.05.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 227 S. 13
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache