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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-591/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 18, AEUV Art. 34, AEUV Art. 56, AEUV Art. 92
Schlagwörter EG, EU, Österreich, Infrastrukturabgabe, Kraftfahrzeugsteuer, Diskriminierung, Pkw-Maut, Steuerentlastungsbetrag
Rechtsfrage: Klage der Republik Österreich gegen die Bundesrepublik Deutschland mit den Anträgen: Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die mit dem Infrastrukturabgabengesetz vom 8.6.2015 (BGBl. I S. 904), in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 18.5.2017 (BGBl. I S. 1218), eingeführte Abgabe für PKW in Verbindung mit dem durch das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8.6.2015 (BGBl. I S. 901) in das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3818) eingeführten und zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6.6.2017 (BGBl. I S. 1493) geänderten Steuerentlastungsbetrag für die Halter in Deutschland zugelassener PKW gegen Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV verstoßen. - Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanz: Republik Österreich ./. Bundesrepublik Deutschland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 402 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.06.2019
Erledigungs-Az: Rs C-591/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 09 68