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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 65/00
§§: BewG § 132 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 4, BewG § 2 Abs. 1, BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2, GrStG § 43
Schlagwörter Einheitsbewertung, Grundvermögen, Neue Bundesländer, Wegfall, Grundsteuer, Geschäftsgrundstück, Mietwohngrundstück
Rechtsfrage: Einheitsbewertung des Grundvermögens in den neuen Bundesländern. Bei einem 1982 bezugsfertig gewordenen Mietwohngrundstück in den neuen Bundesländern, das nach § 43 GrStG bis 31. Dezember 1992 von der Grundsteuer befreit war, führt die Vermietung einer von 66 Wohneinheiten seit 1990 zu freiberuflichen Zwecken zu einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 und Bewertung als Geschäftsgrundstück. Nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung ist auf den 1. Januar 1993 (Streitjahr) eine Wert- und Artfortschreibung durchzuführen und als Mietwohngrundstück zu bewerten. Oder ist für das Mietwohngrundstück ein Einheitswert weder auf den 1. Januar 1991 noch auf den 1. Januar 1993 festzustellen, weil die Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage zu erheben sei (Vorrang von § 132 BewG und §§ 42 ff GrStG vor §§ 2, 19, 22 und 23 BewG). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 24.05.2000
Vorinstanz/AZ: 2 K 2165/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 80 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.05.2004
Erledigungs-Az: II R 65/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 73