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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 55/03 |
§§: | AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 226 Abs. 1, BGB § 406 |
Schlagwörter | Aufrechnung, Stundung, Rückwirkung, Abtretung |
Rechtsfrage: | Beseitigt eine rückwirkende Stundung eine vorhandene Aufrechnungslage mit der Folge, dass eine Aufrechnung bei zwischenzeitlicher Abtretung erst nach Aufhebung der Stundung möglich ist? Durfte das Finanzamt im Streitfall den Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch 1997 mit der dem Zedenten rückwirkend gestundeten Einkommensteuerschuld 1996 aufrechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 872/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 44 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.07.2004 |
Erledigungs-Az: | VII R 55/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 06 |