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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 49/04 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, wenn zwar fristgerecht der unterschriebene Mantelbogen der Steuererklärung mit Anlage N, aber ohne Angaben zum Bruttolohn und ohne Lohnsteuerkarte eingereicht wird und das FA zur Nachreichung hierfür und anderer Belege mehrmals die Frist verlängert und damit beim Steuerpflichtigen Vertrauen in die Durchführung der Veranlagung erzeugt hat? Kann das FA bei gesetzwidriger Verlängerung der Ausschlussfrist sich auf die Fristversäumung berufen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 04.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1863/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 02 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 49/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 22.5.2006 - VI R 49/04 - Erledigung der Hauptsache |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 45 26 |