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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 51/15 (BFH) |
§§: | KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Finanzielle Eingliederung, Gesamtrechtsnachfolge, Mehrmütterorganschaft |
Rechtsfrage: | Genügt der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabführungsvertrag innerhalb von fünf Jahren nach dessen Beginn für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auch dann, wenn die finanzielle Eingliederung in Vorjahren fehlte und damit die körperschaftsteuerliche Organschaft trotz ununterbrochener Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags in Vorjahren nicht anzuerkennen war oder wäre der Abschluss eines neuen Ergebnisabführungsvertrags zum Zeitpunkt des Wiedervorliegens der finanziellen Eingliederung erforderlich gewesen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1109/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 27 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.05.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 51/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 16 40 |