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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 44/19 (BFH)
§§: UStG § 13 c
Schlagwörter Haftung, Feststellungslast, Abtretung, Forderung
Rechtsfrage: Hätte das FA, um den Anforderungen der ihm bei Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende nach § 13 c UStG obliegende Feststellungslast zu genügen, - die Berücksichtigung der Umsätze, aus denen die abgetretenen Forderungen resultierten, bei der Festsetzung der USt, für die die Klägerin gemäß § 13 c UStG als Haftende in Anspruch genommen wird, sowie die Grundlagen (d.h. die dem geltend gemachten Haftungsbetrag zugrunde liegenden Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die sonstigen ihm zugrunde liegenden USt auslösenden Vorgänge sowie die abgezogenen Vorsteuern) und die Berechnung dieser festgesetzten USt im Einzelnen darlegen müssen und - die von der Klägerin vereinnahmten abgetretenen Forderungen insoweit aufschlüsseln müssen, als es für den Nachweis erforderlich ist, dass in den vereinnahmten Beträgen i.H.v. 16/116 (und nicht nur i.H.v. 7/107 oder aufgrund der USt-Befreiung der betreffenden Umsätze) gar keine USt enthalten war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 13.03.2019
Vorinstanz/AZ: 9 K 2216/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.07.2020
Erledigungs-Az: V R 44/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 54