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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 77/02
§§: EStG § 40 a Abs. 3 Satz 3, EStG § 40 a Abs. 2, EStG § 42 d
Schlagwörter Aushilfe, Land- und Forstwirtschaft, Fachkraft, Lohnsteuer-Pauschalierung, Haftung
Rechtsfrage: Abgrenzung der Fachkraft zur Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Lohnsteuer-Pauschalierung. Ist bei der Differenzierung allein auf die persönliche Qualifikation des Beschäftigten abzustellen und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (Arbeiten im Weinberg) außen vor zu lassen, auch wenn die Tätigkeit als Fachkraft lediglich von untergeordneter Bedeutung ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 03.06.2002
Vorinstanz/AZ: 5 K 2883/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 1390
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 01 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.10.2005
Erledigungs-Az: VI R 77/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 01 80