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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 28/19 (BFH) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3, EStG § 5 a Abs. 4 Satz 1, EStG § 6 Abs. 3, UmwStG § 24, AO § 182 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag, Zurechnung, Gesellschafterwechsel, Einbringung, Rechtsnachfolge, Bindungswirkung, Feststellung |
Rechtsfrage: | Gehen auf einen Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft entfallende Unterschiedsbeträge auf den übernehmenden Gesellschafter über, wenn der Kommanditanteil nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragen oder nach § 24 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine andere Personengesellschaft eingebracht wird? Welche Bedeutung hat es in diesem Zusammenhang, wenn nach der Anteilsübertragung Unterschiedsbeträge in dem besonderen Verzeichnis nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 EStG weiterhin dem übertragenden Kommanditisten zugerechnet werden? - Hinweis: Das Verfahren wurde von dem Revisionsverfahren IV R 4/18 abgetrennt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.12.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 277/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.11.2019 |
Erledigungs-Az: | IV R 28/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 00 97 |