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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 40/17 (BFH) |
§§: | EStG § 3 Nr. 33, EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, EStG § 40 Abs. 2 Satz 2, EStG § 42 d |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Zusatzleistung, Änderung, Arbeitsvertrag, Gehaltsverzicht |
Rechtsfrage: | Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei einer Änderung des Arbeitsvertrages (Gehaltsverzicht mit zeitgleich vereinbarten freiwilligen Zusatzleistungen; hier: zur Internetnutzung, zu Fahrt- und Kinderbetreuungskosten)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2446/15 L |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1598 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 19 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 40/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 89 |