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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 24/08 (BFH)
§§: UStG 1993 § 3 Abs. 12, UStG 1993 § 3 Abs. 9, UStG 1993 § 10 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Tauschähnlicher Umsatz, PKW-Überlassung, PKW-Nutzung, Privatnutzung, Privatanteil, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: 1. Liegt ein tauschähnlicher Umsatz i.S. des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1993 vor, wenn eine als sog. Bezirkshändlerin tätige Handelsvertreterin ihren als selbständige Handelsvertreterinnen tätigen sog. Gruppenberaterinnen - neben der Zahlung von Provision - jeweils einen von ihr geleasten Pkw stellt, dessen Größe und Ausstattung von den seitens der Gruppenberaterinnen erzielten Umsätzen abhängt und die vereinbarte ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nicht kontrolliert wird bzw. auch nicht auf der Hand liegt, da den lediglich den Status einer Beraterin innehabenden Handelsvertreterinnen kein Pkw überlassen wird, so dass dieser auch nicht unabdingbar zur Umsatzausführung notwendig erscheint, mithin die Annahme einer nicht am Leistungsaustausch teilnehmenden Materialbeistellung ausscheidet? - 2. Sind als Bemessungsgrundlage die durch die Kfz-Überlassung entstandenen Kosten anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.02.2008
Vorinstanz/AZ: 5 K 2044/04 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 30 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2009
Erledigungs-Az: V R 24/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 34 31