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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 86/02 | 
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 | 
| Schlagwörter | Ausbildung, Fortbildung, Heilerzieherin, Kindergärtnerin | 
| Rechtsfrage: | Aufwendungen einer sozialpädagogisch ausgebildeten Kindergärtnerin für eine vom Arbeitgeber bei der Anstellung geforderte berufsbegleitende Ausbildung zur Heilerzieherin in einem integrativen Kindergarten für behinderte und wahrnehmungsgestörte Kinder als Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2002 VI R 120/01 und vom 17.12.2002 VI R 137/01)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.09.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | II 220/01 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 16 25 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 11.09.2003 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 86/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
