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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 25/15 (BFH) |
§§: | ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1, ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Früherer Erwerb, Vorschenkung, Steuerklasse |
Rechtsfrage: | Besteuerung der Abfindung durch einen Dritten für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch: 1. Richtet sich im Fall des vertraglich vereinbarten Verzichts eines Kindes auf die Geltendmachung seines künftigen Pflichtteilsanspruchs im Verhältnis zur Mutter gegen Ausgleichszahlungen der übrigen Geschwister die Steuerklasse hinsichtlich der Zuwendungen der Geschwister nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtender) zum Zahlenden, oder zum künftigen Erblasser? - 2. Sind Vorschenkungen des künftigen Erblassers anzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3065/14 Erb |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 1108 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 12 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.05.2017 |
Erledigungs-Az: | II R 25/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 13 85 |