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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 37/17 (BFH)
§§: EStG § 10 a Abs. 1 Satz 3, EStG § 79 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Beurlaubung, Kinderbetreuung, Gleichheitsgrundsatz, Familie, Verfassungswidrigkeit
Rechtsfrage: Begründet die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD aufgrund von Kinderbetreuung eine Zugehörigkeit zum Kreis der den Pflichtversicherten gleichgestellten Personen entsprechend § 10 a Abs. 1 Satz 3 EStG? Stellt eine Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage für Altersvorsorgesparer, die Sonderurlaub nach § 28 TVöD zur Betreuung von Kindern genommen haben, eine verfassungswidrige Diskriminierung dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 05.09.2017
Vorinstanz/AZ: 10 K 10237/16
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 1790
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 19 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.08.2018
Erledigungs-Az: X R 37/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 21 13