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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI B 99/98 | 
| §§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 a, BGB § 615 S. 2 | 
| Schlagwörter | Abfindung, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Entschädigung, Tarif, Steuerermäßigung, Arbeitslohn | 
| Rechtsfrage: | Wird durch eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung auch laufender (rückständiger) Arbeitslohn abgegolten, ist dann bei deren Aufteilung nach § 615 S. 2 BGB ein vom (ehemaligen) Arbeitnehmer während dieser Zeit anderweitig erzieltes Einkommen zu berücksichtigen? | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 10.08.1998 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 8986/97 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 1018 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 12.01.2000 | 
| Erledigungs-Az: | XI B 99/98 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 55 35 | 
