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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 51/20 (BFH) |
§§: | EStG § 3 Nr. 45, AO § 42 Abs. 2, LStH H 3.45 |
Schlagwörter | Steuerfreiheit, Privatnutzung, Telefon, Gestaltungsmissbrauch, Telefonkosten |
Rechtsfrage: | Ist (gemäß H 3.45 LStH) stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.11.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2656/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 10 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.11.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 51/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 02 64 |