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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 67/96
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8, GrEStG § 9, GrEStG § 19
Schlagwörter Neue Tatsache, Einheitlicher Vertrag, Einheitliches Vertragswerk, Änderungsbefugnis, Treu und Glauben, Anzeigepflicht
Rechtsfrage: War das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks dem Finanzamt bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses bekannt? Trägt im Zweifel das Finanzamt die Feststellungs- und Beweislast, es lägen die Tatbestandsmerkmale der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vor? Gilt die Beweislast des Finanzamts - im Hinblick auf die Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen in § 19 GrEStG - auch in Fällen der Grunderwerbsteuer? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 28.09.1995
Vorinstanz/AZ: 5 K 2894/92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.05.1998
Erledigungs-Az: II R 67/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 50 05