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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 50/20 (BFH)
§§: EStG § 3 Nr. 45, AO § 42 Abs. 2, LStH H 3.45
Schlagwörter Steuerfreiheit, Privatnutzung, Telefon, Gestaltungsmissbrauch, Telefonkosten
Rechtsfrage: Ist (gemäß H 3.45 LStH) stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 20.11.2020
Vorinstanz/AZ: 8 K 2655/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 10 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2022
Erledigungs-Az: VI R 50/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 02 68