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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 41/14 (BFH) |
§§: | HGB § 89 b, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 24 Nr. 2 |
Schlagwörter | Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Lebensversicherung, Billigkeit, Anrechnung, Entschädigung, Altersversorgung, Nachträgliche Betriebseinnahme |
Rechtsfrage: | Sind Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB anzurechnen sind, gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG der Besteuerung zu unterwerfen, bzw. - sollte die aus Mitteln der Lebensversicherung aufgebaute Altersversorgung nicht einen Teil des Ausgleichsanspruchs i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG darstellen - handelt es sich dann um nachträgliche Betriebseinnahmen, die nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind, oder ist die Anrechnung der Ansprüche aus der Altersversorgung eine Auszahlungsmodalität im Rahmen des von dem Versicherungsunternehmen geschuldeten Ausgleichsanspruchs im Sinne von § 89 b HGB? - Das Verfahren wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen (vorheriges X R 33/14). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.04.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 243/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 490 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 22 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.12.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 41/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 06 49 |