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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 15/20 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 103 Abs. 2
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Kunstgegenstand, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Urheberrecht
Rechtsfrage: Besteuerung der Lieferung von Kunstgegenständen durch eine GbR: Kommt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch eine GbR zur Anwendung, wenn der Urheber der Kunstgegenstände an der GbR beteiligt ist und die GbR keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat? Ist der Begriff des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers des Urhebers in § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG weit auszulegen? Ist in der vorliegenden Konstellation ggf. eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG möglich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.05.2020
Vorinstanz/AZ: 5 K 2912/17 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.10.2023
Erledigungs-Az: XI R 15/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 02 69