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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 6/19 (BFH)
§§: AO § 122 Abs. 7 Satz 1, AO § 37 Abs. 2
Schlagwörter Bekanntgabe, Einzelbekanntgabe, Ehegatten, Wirksamkeit, Aufhebung
Rechtsfrage: Ist die wirksame Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO des Aufhebungsbescheids über die Zusammenveranlagung gegenüber dem Ehemann zu verneinen, wenn zwar der Bescheid an beide Ehegatten gerichtet war, aber nur die Ehefrau Klage gegen den Zusammenveranlagungsbescheid erhoben und einen Aussetzungsantrag gestellt hat? - Kann in der Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen dahingehend eine konkludente Erklärung gesehen werden, dass die Ehegatten keine gemeinsame Bekanntgabe von Steuerbescheiden wünschen? - Stellt die Annahme eines konkludenten Antrags auf Einzelbekanntgabe eine Verletzung des § 122 Abs. 7 AO dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 04.12.2018
Vorinstanz/AZ: 11 K 1210/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 17 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2020
Erledigungs-Az: VII R 39/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: abgegeben an VII. Senat - neues Aktenzeichen: VII R 39/19 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 20 45