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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 59/13 (BFH) |
§§: | AO § 125 Abs. 1, AO § 124 Abs. 3, AO § 119 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Rechtsnachfolge, Gesamtrechtsnachfolge, Erbengemeinschaft, Gesamtschuldner, Adressierung, Bekanntgabemangel |
Rechtsfrage: | Ist ein an den Kläger "als Rechtsnachfolger" eines verstorbenen Steuerpflichtigen adressierter und ohne Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft bekanntgegebener Einkommensteuerbescheid wegen inhaltlicher, auf einem Adressierungsmangel beruhender Unbestimmtheit nichtig, und, wenn nicht, hat es das Finanzamt zu Recht abgelehnt, gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, der unter anderem auch der Kläger angehört, die Einkommensteuer auf der Grundlage einer von dem Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung festzusetzen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 19.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3020/10 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 03 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2015 |
Erledigungs-Az: | VIII R 59/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 07 07 |