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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 55/19 (BFH) |
§§: | AStG § 6 Abs. 3 Satz 1, AStG § 6 Abs. 1 Satz 1, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, AO § 8, AO § 9, AEUV Art. 63 Abs. 1, AEUV Art. 65 Abs. 1 |
Schlagwörter | Wegzugsbesteuerung, Unbeschränkte Steuerpflicht, EG, EU |
Rechtsfrage: | Voraussetzungen für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung bei Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug: 1. Begegnen die Regelungen der Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zu Drittstaaten europarechtlichen Bedenken? - 2. Ist das Tatbestandsmerkmal der "vorübergehenden Abwesenheit" in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG im Sinne eines bei Wegzug bestehenden Willens des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht auszulegen? - 3. Ist ein behaupteter Rückkehrwille glaubhaft zu machen und besteht eine gesetzliche Vermutung insoweit auch bei Rückkehr innerhalb von fünf Jahren nicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 31.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3448/17 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 19 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.12.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 55/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 05 83 |