Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-257/18 (EuG)
§§: Beschluss (EU) 2018/118, AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Nichtigkeit, Beihilfe, Spanien, Rückforderung, Zinsen
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss (EU) 2018/118 der Kommission vom 31.8.2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2017] 5877) für nichtig zu erklären; - hilfsweise, - den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe enthält und ihre Rückforderung samt Zinsen von der Klägerin angeordnet wird, und/oder - den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm der Betrag der rechtswidrigen, aber vereinbaren Beihilfe, die die Klägerin erhalten hat, in Maßnahme 4 auf 3 902 461,30 Euro und die von der Klägerin zurückzufordernde rechtswidrige Beihilfe samt Zinsen mit 3 958 109,70 Euro festgesetzt wird; - der Kommission deren eigene Kosten und die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 221 S. 34
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 16.01.2020
Erledigungs-Az: Rs T-257/18