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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 164/01 |
§§: | EStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3, LStR Abschn. 31 Abs. 8 |
Schlagwörter | Sachbezug, Arbeitslohn, Darlehen, Zinsvorteil, Rabattfreibetrag, Basiszinssatz |
Rechtsfrage: | Ermittlung des geldwerten Vorteils für ein vom Arbeitgeber gewährtes zinsgünstiges Darlehen nach § 8 Abs. 2 EStG unter Anwendung des Endpreises am Abgabeort, weil die Gewährung des Darlehens nicht zur Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers gehört, oder nach § 8 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes von 6 v.H. und des Rabattfreibetrags, weil sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht nur auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt, sondern alle "Dienstleistungen" des Arbeitgebers erfasst? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 18.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1722/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 132 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 52 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.10.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 164/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 02 15 |