Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-775/19 (EuG) |
| §§: | AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 2, VO (EU) 2015/1589 Art. 6 |
| Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Steuerbefreiung, Konzern, Finanzierung, beherrschte ausländische Unternehmen, Vereinigtes Königreich, Niederlassungsfreiheit, Rückforderung |
| Rechtsfrage: | Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2.4.2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) insgesamt für nichtig zu erklären; - hilfsweise, den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wird, dass Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) eine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt; - hilfsweise, Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1352 der Kommission für nichtig zu erklären; - der Europäischen Kommission in jedem Fall die Kosten dieser Klage aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2020 Nr. C 45 S. 57 |
| Erledigendes Gericht: | EuG |
| Erledigungs-Datum: | 06.03.2025 |
| Erledigungs-Az: | Rs T-775/19 |