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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 43/02
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Pensionszusage, Erdienbarkeit, Lebensalter, Zeitpunkt, Gesellschaftergeschäftsführer, Deutsche Demokratische Republik
Rechtsfrage: Änderungsvereinbarung über das Pensionsalter: Führt eine Pensionszusage einer aus einem ehemaligen VEB umgewandelten GmbH für den im Zeitpunkt der Pensionszusage bereits über 55-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer, den früheren Betriebsleiter des VEB, nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, weil das Pensionsalter durch eine Änderungsvereinbarung vom 65. in das 66. Lebensjahr geändert worden ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 21.09.2000
Vorinstanz/AZ: 3 (1) K 162/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 00 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2002
Erledigungs-Az: I R 43/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 24 25