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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 30/14 (BFH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a |
Schlagwörter | Vermietung, Hotel, Steuerfreiheit, Prostituierte, Grundstück, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Unterliegt die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unabhängig davon, ob die Zimmer an Prostituierte oder deren Kunden vermietet werden? - 2. Setzt § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für die "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen" grundsätzlich voraus, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit des Zimmers für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird? - 3. Stellt die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 293/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 23 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.09.2015 |
Erledigungs-Az: | V R 30/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 25 58 |