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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-466/14 (EuG)
§§: ZK Art. 236, ZK Art. 220 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einfuhrabgabe, Spanien, Nichtigkeit, Erlass
Rechtsfrage: Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission. Der Kläger beantragt: - die Entscheidung der Kommission vom 14.4.2014, mit der festgestellt wurde, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92) zwar gerechtfertigt ist, nicht jedoch in einem bestimmten Fall (Sache REM 02/2013) in Bezug auf einen anderen Betrag, teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission den von ihr zu Unrecht als nicht gerechtfertigt bezeichneten Erlass der Einfuhrabgaben verweigert, und - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Spanien ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 261 S. 45
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 15.12.2016
Erledigungs-Az: Rs T-466/14