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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 42/16 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6, GewStG § 3 Nr. 13, AO § 51
Schlagwörter Betriebsaufspaltung, Gewerbebetrieb, Gemeinnützigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Schule
Rechtsfrage: Fehlt es für eine Betriebsaufspaltung bereits an dem Merkmal einer gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft, wenn es sich bei dieser um eine Kapitalgesellschaft handelt, die keine Gewinnerzielungsabsicht hat und die auf dem überlassenen Grundstück eine staatlich anerkannte Ersatzschule betreibt und als gemeinnützig i.S. der §§ 51 ff. AO und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG als steuerbegünstigt anerkannt ist? Ist auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG auf das Besitzunternehmen zu übertragen? Kann eine jahrzehntelange Praxis der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung - in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage - eine Rechtsgrundlage für die Einkünftequalifikation darstellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 15.06.2016
Vorinstanz/AZ: 3 K 719/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 01 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2019
Erledigungs-Az: X R 42/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 15