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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-616/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
Schlagwörter Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, EG, EU, Unionsrecht, Steuerbefreiung, Dienstleistung, Beruf, Zusammenschluss, Mitglied, Leistung, Beschränkung, Arzt, Krankenhaus
Rechtsfrage: Hat die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoßen, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, auf Zusammenschlüsse beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben?
Vorinstanz: Kommission ./. Deutschland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 98 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.09.2017
Erledigungs-Az: Rs C-616/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 58