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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 100/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst |
Rechtsfrage: | Zum Begriff "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" bei der begrenzten Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters, wenn er die Vor- und Nacharbeiten seiner Reisetätigkeit ausschließlich in seinem Arbeitszimmer erbringt und den ihm in einem Großraumbüro seines Arbeitgebers zur Verfügung stehenden Schreibtisch lediglich bei Berichterstattung oder der Teilnahme an Sitzungen mit den Abteilungsleitern an ca. 30 Tagen im Jahr nutzt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 31.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 316/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 298 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 15 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 100/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 29 35 |