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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 14/06 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 25 Abs. 1, EStG § 10 d Abs. 3, EStDV § 56 Satz 2 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Verlustabzug |
Rechtsfrage: | Pflichtveranlagung für das Folgejahr bei wirksamer Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12. des Vorjahrs? Schreibt die in § 56 Satz 2 EStDV geregelte "Steuererklärungspflicht" zwingend die Abgabe einer Steuererklärung für das Folgejahr vor, wenn zum 31.12. des vorangegangenen Veranlagungszeitraums wirksam ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde? Ist bei einem negativen Saldo der nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte von mehr als 410 EUR (800 DM) eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. EStG durchzuführen, weil auch negative Einkünfte unter den Begriff der "Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" zu erfassen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 07.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2020/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 896 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 14/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 00 12 |