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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 52/03
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, AO 1977 § 180 Abs. 2, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
Schlagwörter Lebensversicherung, Zinsen, Kapitaleinkünfte, Verwendung, Finanzierung
Rechtsfrage: Steuerpflicht der Zinsen aus einer zur Sicherung eines Darlehens eingesetzten Kapitallebensversicherung, wenn die abgesicherten Darlehensmittel teilweise einer in der Krise befindlichen GmbH, an der der Kläger als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, zur Durchführung eines Bauvorhabens zur Verfügung gestellt und von dieser nicht mehr zurückgezahlt worden sind? Ggf. nur partielle Steuerpflicht, im Umfang der steuerschädlichen Verwendung? Sinngemäße Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Überbrückungskredite im Rahmen der Überschusseinkünfte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 27.05.2003
Vorinstanz/AZ: 5 K 93/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 36 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.07.2004
Erledigungs-Az: VIII R 52/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 07 54