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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 31/12 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 32 a Abs. 1, KStG § 34 Abs. 13 c, GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 3
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Änderungsmöglichkeit, Verfassung
Rechtsfrage: Hätte der vom Finanzamt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheid, in welchem eine streitige verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH angesetzt wurde, auch nach der Vorschrift des § 32 a Abs. 1 KStG geändert werden können, obwohl eine Änderung des Steuerbescheids der Körperschaft unterbleibt, weil sich die Berücksichtigung der vGA wegen der Kompensation mit anderen Feststellungen gemäß § 177 AO nicht auf die Höhe der festgesetzten Steuer auswirkt? Ist die Anwendung des § 32 a Abs. 1 KStG im Streitjahr 2001 möglich oder ist die Regelung des § 34 Abs. 13 c KStG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 08.02.2012
Vorinstanz/AZ: 4 K 4769/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 18 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.10.2014
Erledigungs-Az: VIII R 31/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet