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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 12/13 (BFH)
§§: StromStG § 9, StromStG § 2 Nr. 4, AO § 171 Abs. 3 a, AO § 228
Schlagwörter Stromsteuer, Erlaubnis, Unternehmen, Anlaufhemmung, Zahlungsverjährung
Rechtsfrage: Wird Strom von einem Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG besitzt, zu betrieblichen Zwecken entnommen, wenn dieser in den Räumen des Unternehmens Tochterunternehmen (die keine Erlaubnis zur Entnahme ermäßigt besteuerten Stroms hatten), die im Rahmen der Gesamtproduktion einzelne Produktionsschritte ausführen, zur Verfügung gestellt wird? Hat die überlange Dauer des Einspruchsverfahrens (ca. 5 1/2 Jahre) zu einer Verwirkung der Steueransprüche geführt? Ist Zahlungsverjährung eingetreten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 18.04.2012
Vorinstanz/AZ: 4 K 2625/11 VSt
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 15 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.03.2014
Erledigungs-Az: VII R 12/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 16 18