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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 14/20 (BFH) |
§§: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Körperschaft, Gemeinnützigkeit, Volksbildung, Politische Bildung, Politik, Demokratisches Staatswesen, Verfassung |
Rechtsfrage: | 1. Ist die gemeinnützige Förderung politischer Bildung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken, die lediglich schul- und hochschulpolitische Fragen betreffen? - 2. Nach welchen rechtlichen Maßstäben ist die Frage zu beurteilen, ob Maßnahmen und Aktionen, die sich mit tagespolitischen Themen beschäftigen bzw. politische Forderungen aufstellen, gleichwohl nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, weil die unmittelbare Einwirkung auf die staatliche Willensbildung der Verwirklichung der Förderung des demokratischen Staatswesens i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Halbsatz 1 AO dient? - 3. Verstößt § 52 AO in der Auslegung des Revisionsurteils vom 10.1.2019 V R 60/17 gegen Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 und 9 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 179/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 11 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2020 |
Erledigungs-Az: | V R 14/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 01 17 |