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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-440/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, EStG § 50 d Abs. 3, RL 2003/123/EG Art. 1 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Muttergesellschaft, Erstattung, Freistellung, Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer, Niederlassungsfreiheit, Kapitalgesellschaft, Tochtergesellschaft, Dividende Quellensteuer
Rechtsfrage: I) Steht Art. 49 i.V.m. 54 AEUV einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie - 1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder - 2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, während gebietsansässigen Muttergesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne dass es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt? - II) Ist Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Regelung erlässt, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie - 1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder - 2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.05.2017
Vorinstanz/AZ: 2 K 773/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 14 97
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-440/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 12 04