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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 33/20 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Unterhalt, Ehescheidung, Sonderausgabe, Mietwert, Realsplitting |
Rechtsfrage: | Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gemäß § 10 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 EStG abziehen? Ist dies - bejahendenfalls - auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvorteil geringer ist als die ortsübliche Miete? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.06.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 99/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 02 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.06.2022 |
Erledigungs-Az: | X R 33/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 20 78 |