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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-71/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2002/20/EG Art. 12, Richtlinie 2002/20/EG Art. 13
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, mobiler Telekommunikationsdienst
Rechtsfrage: Hindern die Bestimmungen der RL 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.7.2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste (Genehmigungsrichtlinie) und insbesondere deren Art. 12 und/oder 13 die Mitgliedstaaten daran, den Betreibern mobiler Telekommunikationsdienste eine finanzielle Belastung aufzuerlegen, die a) als eine Verbrauchsteuer bezeichnet und durch nationale Rechtsvorschriften eingeführt wird; b) als Prozentsatz der Gebühren berechnet wird, die die Betreiber von Mobilfunknetzen von ihren Nutzern für die Dienstleistungen, die sie ihnen erbringen, verlangen, mit Ausnahme der durch Gesetz ausgenommenen Dienstleistungen; c) den Betreibern von Mobilfunknetzen von ihren Nutzern auf individueller Basis gezahlt werden, wobei dieser Betrag in der Folge von allen Betreibern, die Mobilfunkdienstleistungen anbieten, an den Kontrollur tad-Dwana weitergeleitet wird und dieser Betrag nur von den Betreibern, nicht aber von anderen Unternehmen einschließlich solcher, die andere elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, abzuführen ist?
Vorinstanz: Qorti Kostituzzjonali (Malta)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 118 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.06.2013
Erledigungs-Az: Rs C-71/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 22 76