Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-462/15 (EuG)
§§: DVO (EU) 2015/776 Art. 1, VO (EU) Nr. 502/2013
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, China, Pakistan, Kambodscha, Philippinen, Nichtigkeit, Einfuhr, Fahrrad
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Kommission. Die Klägerin beantragt, - die Klage für zulässig zu erklären; - Art. 1 Abs. 1 und 3 der angefochtenen DVO (EU) 2015/776 der Kommission vom 18.5.2015 zur Ausweitung des mit der VO (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; - der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; sowie der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; sowie - allfälligen Streithelfern in diesem Verfahren die der Klägerin durch einen Verfahrensbeitritt entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie deren eigene Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 320 S. 49
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 19.04.2018
Erledigungs-Az: Rs T-462/15