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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 23/18 (BFH)
§§: EStG § 22 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 2, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 3, GG Art. 87 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Finanzrechtsweg, Verfassungswidrigkeit
Rechtsfrage: Sind auch Zusatzversorgungskassen als mitteilungspflichtige Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Anbieter (§ 80 EStG) i.S. von § 22 a Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen? - Begründen fristgerecht übermittelte, aber durch das IT-System der Beklagten nicht übernommene Rentenbezugsmitteilungen eine "Verspätung"? - Lassen sich die zu § 152 AO anerkannten Grundsätze aufgrund des vergleichbaren Regelungs- und Lenkungszwecks und der parallelen Ausgestaltung der Vorschriften des § 22 a Abs. 5 EStG und des § 152 AO auf das Tatbestandsmerkmals des Vertretenmüssens nach § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG anwenden? - Verletzt die in § 22 a Abs. 5 Satz 2 EStG normierte Betrauung der Beklagten als fachfremder Behörde mit der Verspätungsgeldfestsetzung durch das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde den Verfassungsgrundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG? - Ist es sachgerecht, wenn fachfremde Verwaltungsstellen anstelle der hierzu verfassungsrechtlich berufenen originären Bundesfinanzverwaltung steuerliches Verfahrensrecht anwenden (Verletzung des Verfassungsgebots zur Wahl einer sachgerechten Organisationsstruktur - Art. 87 GG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 28.06.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 5191/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 22 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.10.2019
Erledigungs-Az: X R 23/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - isolierte Aufhebung des FG-Urteils -- Sache ist weiterhin beim FG anhängig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 75