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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 6/19 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Gewinnverteilung, Zurechnung, Zufluss, Mitunternehmer, Entnahme |
Rechtsfrage: | Sind Mehrgewinne, die ein untreuer Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft, die ihre Gewinne durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, unter Vorspiegelung von Betriebsausgaben zu Unrecht entnommen hatte, dem untreuen Gesellschafter allein als Sonderbetriebseinnahmen oder den Gesellschaftern nach Maßgabe des gesellschaftsvertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 13227/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 22 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.09.2022 |
Erledigungs-Az: | VIII R 6/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 20 31 |