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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-520/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Unternehmereigenschaft, Gemeinde, Beförderungsleistung, Schüler
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass eine Gemeinde im Zusammenhang mit dem Schülerverkehr nach einer Regelung wie der im vorliegenden Urteil umschriebenen insofern als Steuerpflichtige i.S. dieser Richtlinie anzusehen ist? - 2. Ist bei der Beantwortung dieser Frage die Regelung insgesamt zu berücksichtigen oder hat diese Prüfung für jede Beförderungsleistung gesondert zu erfolgen? - 3. Sofern Letzteres der Fall ist: Muss in diesem Fall danach unterschieden werden, ob es sich um eine Beförderung von Schülern über eine Entfernung zwischen sechs und 20 Kilometern bzw. über eine Entfernung von mehr als 20 Kilometern handelt?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 56 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.05.2016
Erledigungs-Az: Rs C-520/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 09 60