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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I B 53/01
§§: AO § 182 Abs. 1, AO § 182 Abs. 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Feststellung, Vermietung, Gewerbebetrieb, GmbH, Gesellschafterfinanzamt, Gesellschaftsfinanzamt
Rechtsfrage: War das Gesellschafterfinanzamt bei der Körperschaftsteuerveranlagung einer GmbH, die geschlossene Immobilienfonds bildete und Fondsanteile verkaufte, berechtigt, abweichend von den Feststellungen des Gesellschaftsfinanzamts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte umzurechnen und in abweichender Höhe (im Streitfall ohne AfA) anzusetzen?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.02.2001
Vorinstanz/AZ: 13 K 2732/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.10.2001
Erledigungs-Az: I B 53/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 53 05