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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 11/18 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d, BRAO § 51 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse |
Rechtsfrage: | Ist die Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber (hier: GbR) Arbeitslohn - für eine die Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 EUR (§ 51 Abs. 4 BRAO) übersteigende von einem angestellten Rechtsanwalt abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, wenn aufgrund der Versicherungsbedingungen bei Abschluss der Versicherung lediglich in Höhe der Mindestversicherungssumme bei den Sozien Deckungsbeschränkungen eintreten würden - für die Rechtsanwaltskammer - für das besondere elektronische Anwaltspostfach - für den örtlichen Anwaltverein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 01.02.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2943/16 L |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 831 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 09 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.10.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 11/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 02 01 |