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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-22/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 133, Richtlinie 2006/112/EG Art. Art. 132 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Niederlande, Fahrzeug, Wassersport, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Vermietung
Rechtsfrage: Hat das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m RL 2006/112/EG verstoßen, indem es die Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge an Mitglieder von Wassersportvereinigungen, die für ihre Dienstleistungen nicht auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis bei ihnen tätig sind, zurückgreifen, und Boots- oder Freizeitaktivitäten, die mit Sport und Körperertüchtigung nicht gleichzustellen sind, von der Mehrwertsteuer befreit hat? Hat das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m RL 2006/112/EG verstoßen, dass es die Befreiung der Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge auf Wassersportvereinigungen beschränkt hat, die für ihre Dienstleistungen nicht auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis bei ihnen tätig sind, zurückgreifen, wenn diese Vermietung an Mitglieder erfolgt, die Sport ausüben und die Vermietung in engem Zusammenhang mit der Ausübung dieses Sports steht und dafür unentbehrlich ist?
Vorinstanz: Kommission ./. Niederlande
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 228 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.02.2016
Erledigungs-Az: Rs C-22/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 14 75