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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 36/06
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
Schlagwörter Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Negative Einkünfte
Rechtsfrage: Ist trotz Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist für die Streitjahre 1998 bis 2000 eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen, wenn die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM beträgt? Kann auf nachgewiesene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wirksam verzichtet werden, um damit die Veranlagungsgrenze von 800 DM für eine Pflichtveranlagung zu überschreiten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 05.04.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 1076/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1523
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2006
Erledigungs-Az: VI R 36/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache