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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 25/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Dienstzimmer, Mietvertrag |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der vom Arbeitgeber (Forstverwaltung) im eigenen Haus des Leiters der Revierförsterei angemieteten Räumlichkeit, die nach der im Mietvertrag beschriebenen Zwecksetzung der Nutzung durch die Forstverwaltung als Dienstzimmer (Parteiverkehr, Nutzung durch andere Bedienstete der Forstverwaltung) dient, um ein "häusliches" Arbeitszimmers des Arbeitnehmers, weil die vermieteten Räume in die private Sphäre des Arbeitnehmers eingebunden sind und eine private Nutzung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 148/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 70 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.09.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 25/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 04 74 |