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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 77/02 |
§§: | EStG § 40 a Abs. 3 Satz 3, EStG § 40 a Abs. 2, EStG § 42 d |
Schlagwörter | Aushilfe, Land- und Forstwirtschaft, Fachkraft, Lohnsteuer-Pauschalierung, Haftung |
Rechtsfrage: | Abgrenzung der Fachkraft zur Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Lohnsteuer-Pauschalierung. Ist bei der Differenzierung allein auf die persönliche Qualifikation des Beschäftigten abzustellen und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (Arbeiten im Weinberg) außen vor zu lassen, auch wenn die Tätigkeit als Fachkraft lediglich von untergeordneter Bedeutung ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 03.06.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2883/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1390 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 01 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.10.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 77/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 01 80 |