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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 1 BvR 1610/11 (BVerfG) |
§§: | VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, AO § 80 Abs. 1, ZPO § 84, FGO § 68, AO § 122 Abs. 5 Satz 2, VwZG § 8 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Vollmacht, Wirksamkeit, Personengesellschaft, Zustellung, Bekanntgabe |
Rechtsfrage: | Fortbestehen der einer GbR erteilten Vollmacht trotz Auflösung der GbR - Auslegung von Vollmachten - Anforderungen an die Bezeichnung der absendenden Dienststelle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. - Zweck von Zustellungsvorschriften - Keine Rückgängigmachung einer wirksamen Bekanntgabe durch Rücksendung - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.2011 |
Vorinstanz/AZ: | II R 30/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2011 S. 755 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 12 29 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 20.02.2013 |
Erledigungs-Az: | 1 BvR 1610/11 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |